Satzung des Tennis Club Rot-Weiss Darscheid e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der am 19. November 1980 in Darscheid gegründete Tennisverein führt – nach Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich – den Namen Tennisclub „Rot-Weiß“-Darscheid e.V.. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des zuständigen Landesverbandes für Tennis Rheinland-Pfalz-Saar. Der Verein hat seinen Sitz in Darscheid.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissportes. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihren Ausscheiden aus dem Verein nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Beiträge nach §19 der Satzung werden nicht erstattet. Bei Auflösung des Vereins gilt §20 (4).
§ 2 Geschäftsjahr
Das Spiel- und Geschäftsjahr läuft vom 01. April bis zum 31. März. Das erste Geschäftsjahr des Tennisclub „Rot-Weiß“-Darscheid e.V. beginnt mit der Gründung.
§ 3 Mitglieder
Der Tennisclub „Rot-Weiß“-Darscheid e.V. umfasst aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Tennisclub „Rot-Weiß“-Darscheid e.V. kann jede natürliche Person werden, die sich für den Tennissport interessiert und gewillt ist, die satzungsgemäß begründeten Pflichten zu erfüllen.
- Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft wird nur wirksam, wenn der Aufnahmebeitrag 1) entrichtet ist.
1) Anmerkung: Nach derzeit gültiger Beitragsordnung (siehe hier) wird kein
Aufnahmebeitrag erhoben
§ 5 Inaktive Mitglieder
Inaktives Mitglied kann werden, wer ohne das Spiel auszuüben den Zweck des Vereins fördert und unterstützt. Die inaktiven Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der Wettspiele teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 6 Jugendliche Mitglieder
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder. Auf Antrag kann auch nach Beitragssätzen für Jugendliche über 14 Jahre abgerechnet werden, wer zwar das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich aber noch in einer beruflichen Ausbildung befindet und kein eigenes Einkommen hat.
- Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und die Plätze entsprechend den gegebenen Anordnungen und Richtlinien zu nutzen und im Rahmen dieser Richtlinien an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Bei der Wahl des Jugendwartes haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr an Stimmrecht. Bei allen anderen Wahlen, in der Mitgliederversammlung, haben Jugendliche unter 18 Jahren kein Stimmrecht.
§ 7 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, Richtlinien und Ordnungsvorschriften sowie die Anordnungen der Organe des Vereins in Vereinsangelegenheiten gewissenhaft zu beachten.
- Eine der vornehmsten Pflichten ist die Pflege aufrichtiger Sportkameradschaft und gegenseitige Achtung sowie die Wahrung des guten Rufs und des Ansehens des Vereins.
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet:
a) den Aufnahmebeitrag,
b) den laufenden Beitrag
nach Beitragsordnung zu zahlen, die jeweils von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festgesetzt wird.
§ 9 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer First von 4 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Gründe für den Ausschluss:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlungen. - Wirksamkeit
a) der Ausschluss eines Mitglied wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam;
b) der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgegeben werden.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 11)
- Der Vorstand (§ 14)
§ 11 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) es der Vorstand beschließt;
b) es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden beantragt hat. - Eine Mitgliederversammlung ist auch bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten einzuberufen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannt Mitgliederanschrift.
§ 12 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Beschlussfassung
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
- Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
- Die Sitzungsniederschriften sind vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14 Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
1.1 der Vorsitzende
1.2 der Geschäftsführer ( gleichzeitig 2. Vorsitzender )
1.3 der Kassenwart
1.4 der Sportwart
1.5 der Jugendwart
1.6 der 1. Beisitzer
1.7 der 2. Beisitzer - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Danach entscheidet das Los.
- Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern bei groben Verstößen gegen § 9 (Pflichten der Mitglieder)
d) Beschlussfassung über Anträge auf Anerkennung des Mitgliedsstatus nach § 7 Absatz 1
§ 15 Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt schriftlich. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens 6 volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen kann die Einladung auch telefonisch ohne Einhaltung der Sechs-Tage-Frist erfolgen. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind auch berechtigt, den Verein – jeder für sich allein – zu vertreten. Ansonsten je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
§ 16 Geschäftsführer, auch stellvertretender Vorsitzender
Der Geschäftsführer ist gleichzeitig auch stellvertretender Vorsitzender. Er hat sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins zu erledigen. Darüber hinaus ist er für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schriftstücke verantwortlich, soweit dies nicht zu den Obliegenheiten des Kassenwarts oder Sport- und Jugendwartes gehört.
§ 17 Kassenwart
Der Kassenwart besorgt die Geldgeschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat den Eingang der Aufnahme- und laufenden Mitgliedsbeiträge zu überwachen, die Zahlungen für den Verein zu leisten und die Jahresabrechnung über das Vereinsvermögen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
In der Jahresabrechnung sollen klar definiert und in absoluter Höhe angegeben werden:
1. Die Einnahmen
2. Die Ausgaben.
Darüber hinaus soll ein Haushaltsentwurf für das jeweilige Geschäftsjahr erstellt, vom Vorstand verabschiedet und der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Der Kassenbericht soll im Aufbau dem Haushaltsentwurf entsprechen und am Jahresende Rechenschaft über die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des Haushaltentwurfes abgelegt werden.
§ 18 Sportwart
Der Sportwart entwirft im Einvernehmen mit dem Vorstand das jährliche Sportprogramm, sorgt für die Durchführung, regelt Turnierfragen und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten. Er regelt ferner im Einvernehmen mit dem Vorstand die tägliche Platzbelegung und die Spielzeiten.
§ 18 a Jugendwart
Der Jugendwart regelt im Einvernehmen mit dem Vorstand und in intensivem Zusammenwirken mit dem Sportwart, alle den Jugendbereich betreffenden Angelegenheiten, insbesondere Jugendtraining und Jugendturniere.
§ 19 Beitrage
- Aufnahmebeiträge und Mitgliederbeiträge sind Bringschulden und grundsätzlich bargeldlos zu entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag kann vierteljährlich im Voraus per Einzugsauftrag oder jährlich im Voraus durch einmalige Überweisung zum 01.04. des Jahres erfolgen.
- Die jeweils gültige Beitragsordnung ist Teil dieser Satzung. Eine Anpassung der Beitragssätze ist jedoch keine Satzungsänderung.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder–versammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Verstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Darscheid mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden muss.
Darscheid, 19. Nov. 1980